(1) Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der Hebeanlage beauftragen, wenn
a) | die Hebeanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen ist und | |||||||||
b) | das Betreuungsunternehmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllt. |
(2) Eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages ist dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch beizulegen.
(3) Die technischen Einrichtungen des Betreuungsunternehmens (Fernüberwachungssysteme, technische Überwachungszentrale) haben den im § 14 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
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