(1) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
(2) Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt § 6 Abs. 2 bis 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 423/2011.
(3) Für die Prüfungsintervalle der Betriebskontrollen gilt § 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
(4) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.
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