(1) Der Betreiber hat einen Hebeanlagenprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel des Hebeanlagenprüfers sind im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen.
(2) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat erforderlichenfalls die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(3) Aufzüge, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Hubtische für die Beförderung von Personen, Güteraufzüge sowie Fahrtreppen und Fahrsteige sind zumindest einmal jährlich zu überprüfen. Kleingüteraufzüge sind zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug bis zu einer maximalen Nutzmasse von 100 kg handelt, zumindest alle drei Jahre, zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei der Stichtag für diese Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
(4) Der Hebeanlagenprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen unter Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenwärter bzw. ein Vertreter des Betreuungsunternehmens hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(5) Die Behörde kann mit Bescheid eine außerordentliche Überprüfung einer Hebeanlage anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen, der Energieeffizienz oder des Lärmschutzes (§ 3) erforderlich ist. Werden bei dieser Überprüfung Mängel festgestellt, so hat der Betreiber die Kosten der außerordentlichen Überprüfung zu tragen.
(6) Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung der Hebeanlage im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren.
(7) Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich der Hebeanlagenprüfer von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters bzw. von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Ist weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt, so hat dies der Hebeanlagenprüfer der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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