(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Vollziehung in Bausachen zuständigen Behörden.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5 Abs. 4 und 12 Abs. 4 alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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