(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Hebeanlage sowie nach wesentlichen Änderungen einer Hebeanlage im Sinn des § 4 Abs. 2 hat der Betreiber ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers einzuholen, in dem festgestellt wird, dass
a) | den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entsprochen wird und | |||||||||
b) | Mängelfreiheit besteht. |
(2) Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen, dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu hinterlegen. Unwesentliche Änderungen sind im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken.
(3) Die Hebeanlage darf erst nach der Ausstellung und Hinterlegung des Prüfzeugnisses über die Abnahmeprüfung in Betrieb genommen werden. Der Hebeanlagenprüfer hat der Behörde unverzüglich eine Abschrift dieses Prüfzeugnisses zu übermitteln.
(4) Wird eine Hebeanlage in Betrieb genommen, ohne dass ein Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung vorliegt, so hat die Behörde den Betrieb der Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde Hebeanlagen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
0 Kommentare zu § 5 TAHG 2012