§ 6 TAHG 2012 Betreuungspflicht

TAHG 2012 - Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Hebeanlagen diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten werden.

(2) Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und zum Zweck der Befreiung von Personen für jede Hebeanlage mindestens einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu vermerken.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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