Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
a) | eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und | |||||||||
b) | geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen. |
0 Kommentare zu § 17 TAHG 2012