§ 3 TAHG 2012 Technische Vorschriften

TAHG 2012 - Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz entsprechen. Darüber hinaus müssen Hebeanlagen für Personen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Zugänglichkeit für Personen und der Notbefreiung eingeschlossener Personen entsprechen. Im Aufzugsschacht dürfen keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen zu erlassen.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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