(1) Zu Hebeanlagenwärtern dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verlässlich sind. Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der Hebeanlage, ist vom Hebeanlagenprüfer festzustellen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Hebeanlagenprüfer den Namen des bestellten Hebeanlagenwärters und seine Erreichbarkeit in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
(2) Erfüllt der Hebeanlagenwärter die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, so ist dieser vom Hebeanlagenprüfer aus dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu streichen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekannt zu geben. Der Betreiber hat dann unverzüglich einen neuen geeigneten Hebeanlagenwärter zu bestellen.
(3) Der Hebeanlagenwärter muss, solange die Hebeanlage zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar sein.
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