(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Überwachung von Hebeanlagen folgende Daten verarbeiten:
a) | von Betreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
b) | Daten der Hebeanlage: technische Daten, Prüfzeugnisse, Unfalldaten, Daten über außergewöhnliche Vorfälle. |
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Bestellung von Hebeanlagenprüfern folgende Daten verarbeiten:
a) | von Personen, die ihre Bestellung zum Hebeanlagenprüfer beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen, | |||||||||
b) | von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. |
(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
0 Kommentare zu § 21 TAHG 2012