Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Hebeanlagenwärter oder das beauftrage Betreuungsunternehmen hat Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle unverzüglich dem Betreiber, der Behörde und dem Hebeanlagenprüfer mitzuteilen.
In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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