(1) Dieses Gesetz gilt für Hebeanlagen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Hebeanlagen sind kraftbetriebene Hebezeuge nach § 2 Abs. 1 bis 6 und kraftbetriebene Fahrtreppen und Fahrsteige nach § 2 Abs. 7 und 8, die mit einem Gebäude oder mit einer sonstigen baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) | Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtsanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen errichtet oder betrieben werden, sowie Hebeanlagen, die in gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden, | |||||||||
b) | Heu- bzw. Tennenkräne, | |||||||||
c) | Baustellenaufzüge, | |||||||||
d) | seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen, | |||||||||
e) | Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, | |||||||||
f) | Schachtförderanlagen, | |||||||||
g) | Hebeanlagen für Beförderungen von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben), | |||||||||
h) | in Beförderungsmittel eingebaute Hebeanlagen, | |||||||||
i) | mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind, | |||||||||
j) | Zahnradbahnen, | |||||||||
k) | Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern. |
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.
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