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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bestätigung hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Die Gesamtbeurteilung des Ausbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Teilnehmer in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ vorliegen. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Die Gesamtbeurteilung des Fortbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Fortbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(2) Die Bestätigung hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Die Gesamtbeurteilung des Ausbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Teilnehmer in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ vorliegen. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Die Gesamtbeurteilung des Fortbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Fortbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.