§ 30 T-WO Aufnahmevoraussetzungen für den Ausbildungslehrgang

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber

a)

das 1618. Lebensjahr vollendet hat,

b)

geistig geeignet istüber eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, das Ausbildungsziel zu erreichen, und

c)

über die unter Berücksichtigung des Lehrstoffes in den EDV-technischen Unterrichtsgegenständen des Ausbildungslehrganges erforderlichen allgemeinen anwenderspezifischen EDV-Kenntnisse verfügt und

cd)

körperlich für die spätere Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher geeignet ist.

(2) Das Vorliegen der geistigenkörperlichen Eignung ist vom Landeshauptmann durch eine aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehende Eignungsprüfung festzustellenein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die GegenständeAls Nachweis der Eignungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsplan des Ausbildungslehrganges zu bestimmenEDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber

a)

das 1618. Lebensjahr vollendet hat,

b)

geistig geeignet istüber eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, das Ausbildungsziel zu erreichen, und

c)

über die unter Berücksichtigung des Lehrstoffes in den EDV-technischen Unterrichtsgegenständen des Ausbildungslehrganges erforderlichen allgemeinen anwenderspezifischen EDV-Kenntnisse verfügt und

cd)

körperlich für die spätere Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher geeignet ist.

(2) Das Vorliegen der geistigenkörperlichen Eignung ist vom Landeshauptmann durch eine aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehende Eignungsprüfung festzustellenein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die GegenständeAls Nachweis der Eignungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsplan des Ausbildungslehrganges zu bestimmenEDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten