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(1) Der Obmann hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf für das kommende KalenderjahrHaushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf so rechtzeitig zu behandeln, dass dieserdas Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(2) Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Haushaltsplandas Budget für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen.
(1) Der Obmann hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf für das kommende KalenderjahrHaushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf so rechtzeitig zu behandeln, dass dieserdas Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(2) Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Haushaltsplandas Budget für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen.