§ 26 T-TG Beschlussfassung über das Budget

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Der Obmann hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf für das kommende KalenderjahrHaushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf so rechtzeitig zu behandeln, dass dieserdas Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.

(2) Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Haushaltsplandas Budget für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 22.03.2007 bis 31.12.2007

(1) Der Obmann hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf für das kommende KalenderjahrHaushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf so rechtzeitig zu behandeln, dass dieserdas Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.

(2) Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Entwurf des HaushaltsplanesBudgetentwurf für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Haushaltsplandas Budget für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen.

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