§ 10 T-TG Aufgaben

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

Der Vollversammlung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a)

die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 11 Abs. 1,

b)

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12,

c)

die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes nach § 35 Abs. 3,

d)

die Genehmigung des Jahresabschlusses nach § 29 Abs. 5 sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

e)

die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

ef)

die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgabe nach § 6 Abs. 2 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung,

fg)

die Beschlussfassung über die Führung, wesentliche Änderung oder Auflassung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen und über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen,

gh)

die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Änderung des Namens des Tourismusverbandes.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.02.2015

Der Vollversammlung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a)

die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 11 Abs. 1,

b)

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12,

c)

die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes nach § 35 Abs. 3,

d)

die Genehmigung des Jahresabschlusses nach § 29 Abs. 5 sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

e)

die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

ef)

die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgabe nach § 6 Abs. 2 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung,

fg)

die Beschlussfassung über die Führung, wesentliche Änderung oder Auflassung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen und über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen,

gh)

die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Änderung des Namens des Tourismusverbandes.

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