§ 42 T-SSG Aufgaben

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

a)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

b)

die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und § 33 Abs. 1,

c)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

d)

die Kontrolle der Schischulen nach § 51,

e)

die Fortbildung der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer,

f)

die Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber,

g)

die Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach § 5 Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32b Abs. 1 sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 Abs. 5,

h)

die Ausstellung des Ausweises nach § 36 Abs. 1 und

i)

die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 1 und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach § 11a Abs. 2 und 3.

(2) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

b)

die Wahl und die Enthebung seiner Organe,

c)

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

d)

die Förderung des Schischul- und Schilehrerwesens,

e)

die Anerkennung von Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation,

f)

die Beratung der Behörden in allen das Schischul- und Schilehrerwesen betreffenden Angelegenheiten,

g)

die Förderung des Schilaufens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung schitechnischer Kenntnisse und die Hebung der Sicherheit beim Schilaufen,

h)

die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Schiunfällen und von Rettungsmaßnahmen nach Schiunfällen,

i)

die Zusammenarbeit mit dem Tiroler Bergsportführerverband,

j)

die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Schilehrerschaft,

k)

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Schischul- und Schilehrerwesen im Zusammenhang stehen,

l)

die Verwaltung des Vermögens,

m)

die Anstellung von Bediensteten,

n)

die Abgabe von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 3 sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Prüfungskommissionen nach § 34 und von Aufsichtsorganen nach § 51 Abs. 2.

  1. (1)Absatz einsDem Tiroler Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
    1. a)Litera adie Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 4 und Paragraph 32 a, Absatz 4,, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,
    2. b)Litera bdie Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und § 33 Abs. 1,die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32 a, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins,,
    3. c)Litera cdie Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraph 32 b,, Paragraph 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,
    4. d)Litera ddie Kontrolle der Schischulen nach § 51,die Kontrolle der Schischulen nach Paragraph 51,,
    5. e)Litera edie Fortbildung der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer,
    6. f)Litera fdie Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber,
    7. g)Litera gdie Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach § 5 Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32b Abs. 1 sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 Abs. 5,die Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 32 b, Absatz eins, sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Paragraph 40, Absatz 5,,
    8. h)Litera hdie Ausstellung des Ausweises nach § 36 Abs. 1 unddie Ausstellung des Ausweises nach Paragraph 36, Absatz eins, und
    9. i)Litera idie Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 1 und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach § 11a Abs. 2 und 3.die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach Paragraph 4 a, Absatz 4 und Paragraph 4 b, Absatz eins und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3.
  2. (2)Absatz 2Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
    1. a)Litera adie Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    2. b)Litera bdie Wahl und die Enthebung seiner Organe,
    3. c)Litera cdie Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    4. d)Litera ddie Förderung des Schischul- und Schilehrerwesens,
    5. e)Litera edie Anerkennung von Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation,
    6. f)Litera fdie Beratung der Behörden in allen das Schischul- und Schilehrerwesen betreffenden Angelegenheiten,
    7. g)Litera gdie Förderung des Schilaufens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung schitechnischer Kenntnisse und die Hebung der Sicherheit beim Schilaufen,
    8. h)Litera hdie Mitwirkung an der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Schiunfällen und von Rettungsmaßnahmen nach Schiunfällen,
    9. i)Litera idie Zusammenarbeit mit dem Tiroler Bergsportführerverband,
    10. j)Litera jdie Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Schilehrerschaft,
    11. k)Litera kdie Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Schischul- und Schilehrerwesen im Zusammenhang stehen,
    12. l)Litera ldie Verwaltung des Vermögens,
    13. m)Litera mdie Anstellung von Bediensteten,
    14. n)Litera ndie Abgabe von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 3 sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Prüfungskommissionen nach § 34 und von Aufsichtsorganen nach § 51 Abs. 2,die Abgabe von Stellungnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3, sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Prüfungskommissionen nach Paragraph 34 und von Aufsichtsorganen nach Paragraph 51, Absatz 2,,
    15. o)Litera odie Durchführung von Disziplinarverfahren.

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 30.07.2020 bis 02.01.2026
(1) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

a)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

b)

die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und § 33 Abs. 1,

c)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

d)

die Kontrolle der Schischulen nach § 51,

e)

die Fortbildung der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer,

f)

die Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber,

g)

die Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach § 5 Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32b Abs. 1 sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 Abs. 5,

h)

die Ausstellung des Ausweises nach § 36 Abs. 1 und

i)

die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 1 und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach § 11a Abs. 2 und 3.

(2) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

b)

die Wahl und die Enthebung seiner Organe,

c)

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

d)

die Förderung des Schischul- und Schilehrerwesens,

e)

die Anerkennung von Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation,

f)

die Beratung der Behörden in allen das Schischul- und Schilehrerwesen betreffenden Angelegenheiten,

g)

die Förderung des Schilaufens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung schitechnischer Kenntnisse und die Hebung der Sicherheit beim Schilaufen,

h)

die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Schiunfällen und von Rettungsmaßnahmen nach Schiunfällen,

i)

die Zusammenarbeit mit dem Tiroler Bergsportführerverband,

j)

die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Schilehrerschaft,

k)

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Schischul- und Schilehrerwesen im Zusammenhang stehen,

l)

die Verwaltung des Vermögens,

m)

die Anstellung von Bediensteten,

n)

die Abgabe von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 3 sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Prüfungskommissionen nach § 34 und von Aufsichtsorganen nach § 51 Abs. 2.

  1. (1)Absatz einsDem Tiroler Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
    1. a)Litera adie Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 4 und Paragraph 32 a, Absatz 4,, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,
    2. b)Litera bdie Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und § 33 Abs. 1,die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32 a, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins,,
    3. c)Litera cdie Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraph 32 b,, Paragraph 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,
    4. d)Litera ddie Kontrolle der Schischulen nach § 51,die Kontrolle der Schischulen nach Paragraph 51,,
    5. e)Litera edie Fortbildung der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer,
    6. f)Litera fdie Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber,
    7. g)Litera gdie Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach § 5 Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32b Abs. 1 sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 Abs. 5,die Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 32 b, Absatz eins, sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Paragraph 40, Absatz 5,,
    8. h)Litera hdie Ausstellung des Ausweises nach § 36 Abs. 1 unddie Ausstellung des Ausweises nach Paragraph 36, Absatz eins, und
    9. i)Litera idie Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 1 und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach § 11a Abs. 2 und 3.die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach Paragraph 4 a, Absatz 4 und Paragraph 4 b, Absatz eins und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3.
  2. (2)Absatz 2Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
    1. a)Litera adie Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    2. b)Litera bdie Wahl und die Enthebung seiner Organe,
    3. c)Litera cdie Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    4. d)Litera ddie Förderung des Schischul- und Schilehrerwesens,
    5. e)Litera edie Anerkennung von Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation,
    6. f)Litera fdie Beratung der Behörden in allen das Schischul- und Schilehrerwesen betreffenden Angelegenheiten,
    7. g)Litera gdie Förderung des Schilaufens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung schitechnischer Kenntnisse und die Hebung der Sicherheit beim Schilaufen,
    8. h)Litera hdie Mitwirkung an der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Schiunfällen und von Rettungsmaßnahmen nach Schiunfällen,
    9. i)Litera idie Zusammenarbeit mit dem Tiroler Bergsportführerverband,
    10. j)Litera jdie Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Schilehrerschaft,
    11. k)Litera kdie Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Schischul- und Schilehrerwesen im Zusammenhang stehen,
    12. l)Litera ldie Verwaltung des Vermögens,
    13. m)Litera mdie Anstellung von Bediensteten,
    14. n)Litera ndie Abgabe von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 3 sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Prüfungskommissionen nach § 34 und von Aufsichtsorganen nach § 51 Abs. 2,die Abgabe von Stellungnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3, sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Prüfungskommissionen nach Paragraph 34 und von Aufsichtsorganen nach Paragraph 51, Absatz 2,,
    15. o)Litera odie Durchführung von Disziplinarverfahren.

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