§ 96 T-SOG Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a oder 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.

(2) Deutschförderklassen sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben, einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse nach § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen, einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch, gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“, zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

 

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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