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(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung sind der LandesregierungBildungsdirektion mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme oder Einstellung des ganztägigen Schulbetriebes unter Nachweis der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 99a und 99b bzw. nach § 99c anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Stellungnahme der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zum beabsichtigten Vorhaben beizuschließen.
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule oder die Aufhebung dieser Bestimmung innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann die Schule als ganztägige Schule geführt oder der ganztägige Schulbetrieb eingestellt werden.
(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung sind der LandesregierungBildungsdirektion mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme oder Einstellung des ganztägigen Schulbetriebes unter Nachweis der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 99a und 99b bzw. nach § 99c anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Stellungnahme der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zum beabsichtigten Vorhaben beizuschließen.
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule oder die Aufhebung dieser Bestimmung innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann die Schule als ganztägige Schule geführt oder der ganztägige Schulbetrieb eingestellt werden.