§ 93 T-SOG Anhörung der Bildungsdirektion

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Bürgermeister haben der Bildungsdirektion für die Ausübung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte eine angemessene Frist einzuräumen. Wird innerhalb dieser Frist eine Äußerung nicht abgegeben, so kann die Entscheidung ohne Mitwirkung der Bildungsdirektion getroffen werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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