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(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür voraussichtlich dauernd nicht mehr bzw. im Fall des § 99b Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule kann aufgehoben werden, wenn zwar die Voraussetzungen nach § 99a Abs. 2 bis 5 und § 99b Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, jedoch die Voraussetzungen nach § 99b Abs. 1 noch bestehen.
(3) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Aufhebung der Bestimmung der Schule als ganztägige Schule nicht nachgekommen ist.
(4) Vor einer Entscheidung nach Abs. 3 sind der Landesschulrat undist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür voraussichtlich dauernd nicht mehr bzw. im Fall des § 99b Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule kann aufgehoben werden, wenn zwar die Voraussetzungen nach § 99a Abs. 2 bis 5 und § 99b Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, jedoch die Voraussetzungen nach § 99b Abs. 1 noch bestehen.
(3) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Aufhebung der Bestimmung der Schule als ganztägige Schule nicht nachgekommen ist.
(4) Vor einer Entscheidung nach Abs. 3 sind der Landesschulrat undist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.