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(1) Eine Sonderschule ist aufzulassen, wenn
a) | die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als sieben betragen hat und | |||||||||
b) | die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können. |
(2) Hat die Voraussetzungen für ihre Errichtung sowohl nach § 52 Abs. 1 bzw. 2Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als auch nach § 52 Abs. 3 bzw. 4 voraussichtlich dauernd nicht30, aber sieben oder mehr gegeben sind. Von der Auflassungals sieben betragen, so kann bei Allgemeinen Sonderschulen trotz AbsinkensVorliegen der Schülerzahl bis auf sieben und bei Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf trotz Absinkens der Schülerzahl bis auf drei abgesehen werden, wenn die sonstigen VoraussetzungenVoraussetzung nach § 52 Abs. 3 bzwAbs. 4 noch bestehen und die Auflassung nicht unter Bedachtnahme auf die Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers erforderlich ist1 lit. b eine Sonderschule aufgelassen werden.
(23) EineDie Auflassung einer Sonderschule hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Sonderschule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Sonderschule kann aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach § 52 Abs. 1 bzwauch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, jedoch die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach § 52 Abs. 3 bzw. 4 noch bestehenAugust erfolgen.
(1) Eine Sonderschule ist aufzulassen, wenn
a) | die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als sieben betragen hat und | |||||||||
b) | die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können. |
(2) Hat die Voraussetzungen für ihre Errichtung sowohl nach § 52 Abs. 1 bzw. 2Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als auch nach § 52 Abs. 3 bzw. 4 voraussichtlich dauernd nicht30, aber sieben oder mehr gegeben sind. Von der Auflassungals sieben betragen, so kann bei Allgemeinen Sonderschulen trotz AbsinkensVorliegen der Schülerzahl bis auf sieben und bei Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf trotz Absinkens der Schülerzahl bis auf drei abgesehen werden, wenn die sonstigen VoraussetzungenVoraussetzung nach § 52 Abs. 3 bzwAbs. 4 noch bestehen und die Auflassung nicht unter Bedachtnahme auf die Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers erforderlich ist1 lit. b eine Sonderschule aufgelassen werden.
(23) EineDie Auflassung einer Sonderschule hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Sonderschule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Sonderschule kann aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach § 52 Abs. 1 bzwauch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, jedoch die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach § 52 Abs. 3 bzw. 4 noch bestehenAugust erfolgen.