§ 64 T-SOG Lehrer, Lehrerstellen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Erteilung des Unterrichtes und für die Lehrerstellen (Dienstposten) gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Leiterstelle nur für jene Polytechnischen Schulen vorzusehen ist, die als selbständige Polytechnische Schulen geführt werden.

In Kraft seit 09.11.1991 bis 31.12.9999
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