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(1) Eine Allgemeine Sonderschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen sonst der Besuch einer Allgemeinen Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, mindestens 30 beträgt und ein erheblicher Rückgang dieser Schülerzahl voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
a) | dort die Zahl der Schulpflichtigen, die für die Aufnahme in die betreffende Art der Sonderschule (§ 46 Abs. 1) in Betracht kommen und diese, nicht jedoch eine andere Sonderschule derselben Art, auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 30 betragen hat, | |||||||||
b) | ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und | |||||||||
c) | durch die Errichtung der Sonderschule der Bestand einer anderen Sonderschule nicht gefährdet wird. |
(2) Eine Sonderschule der im § 46 Abs. 1 lit§ 21 Abs. 4 . b bis k genannten Arten ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu errichten, wenn die Zahl dieser Schüler mindestens 20 beträgt.
(3) Eine Allgemeine Sonderschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen
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(4) Eine Sonderschule der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen
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(5) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 4 lit. b darf eine Sonderschule nicht errichtet werden, wenn dadurch
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(6) Erstreckt sich das Gebiet im Sinne des Abs. 1 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 7 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Sonderschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.
(7) Für die Festsetzung der örtlichen Lage einer Sonderschule gilt § 21 Abs. 7 sinngemäß.
(1) Eine Allgemeine Sonderschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen sonst der Besuch einer Allgemeinen Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, mindestens 30 beträgt und ein erheblicher Rückgang dieser Schülerzahl voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
a) | dort die Zahl der Schulpflichtigen, die für die Aufnahme in die betreffende Art der Sonderschule (§ 46 Abs. 1) in Betracht kommen und diese, nicht jedoch eine andere Sonderschule derselben Art, auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 30 betragen hat, | |||||||||
b) | ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und | |||||||||
c) | durch die Errichtung der Sonderschule der Bestand einer anderen Sonderschule nicht gefährdet wird. |
(2) Eine Sonderschule der im § 46 Abs. 1 lit§ 21 Abs. 4 . b bis k genannten Arten ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu errichten, wenn die Zahl dieser Schüler mindestens 20 beträgt.
(3) Eine Allgemeine Sonderschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen
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(4) Eine Sonderschule der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen
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(5) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 4 lit. b darf eine Sonderschule nicht errichtet werden, wenn dadurch
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(6) Erstreckt sich das Gebiet im Sinne des Abs. 1 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 7 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Sonderschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.
(7) Für die Festsetzung der örtlichen Lage einer Sonderschule gilt § 21 Abs. 7 sinngemäß.