§ 36b T-SOG Organisationsformen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Mittelschulen sind als

a)

selbstständige Mittelschulen,

b)

Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

c)

Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule

zu führen.

(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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