(1) Mittelschulen sind als
a) | selbstständige Mittelschulen, | |||||||||
b) | Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
c) | Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule | |||||||||
zu führen. |
(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.
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