§ 38 T-SOG Stilllegung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Neue Mittelschule ist stillzulegen, wenn das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Eine Neue Mittelschule ist stillzulegen, wenn das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

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