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(1) Eine Neue Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
a) | dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese | |||||||||
b) | ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und | |||||||||
c) | durch die Errichtung der |
(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Neue Mittelschule errichtet werden.
(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(1) Eine Neue Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
a) | dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese | |||||||||
b) | ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und | |||||||||
c) | durch die Errichtung der |
(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Neue Mittelschule errichtet werden.
(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.