§ 37 T-SOG Errichtung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Neue Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Neue Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Neuen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 320 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Neuen Mittelschule der Bestand einer anderen Neuen Mittelschule nicht gefährdet wird.

(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Neue Mittelschule errichtet werden.

(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Eine Neue Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Neue Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Neuen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 320 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Neuen Mittelschule der Bestand einer anderen Neuen Mittelschule nicht gefährdet wird.

(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Neue Mittelschule errichtet werden.

(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

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