(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) | die Führung einer Volksschule nur mit der Grundschule oder der Grundschule samt Oberstufe (§ 9 Abs. 1), | |||||||||
b) | den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 9 Abs. 5), | |||||||||
c) | die Organisationsform, in der eine Volksschule zu führen ist (§ 10). |
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) | Abs. 1 lit. a und c den Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter | |||||||||
b) | Abs. 1 lit. b die Schulleiter der betroffenen Schulen | |||||||||
zu hören. |
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
a) | die Zusammenfassung von Schülern in Klassen (§ 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz), | |||||||||
b) | die allenfalls erforderliche Verteilung der Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen (§ 9 Abs. 3 dritter Satz) und | |||||||||
c) | die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 9 Abs. 4). | |||||||||
Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung nach lit. a das Schulforum zu hören. |
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