Volksschulen sind mit den Schulstufen der Grundschule (§ 9 Abs. 1) zu führen. Volksschulen, deren Schulsprengel nicht zur Gänze im Pflichtsprengel einer Mittelschule liegt, sind zusätzlich mit den Schulstufen der Oberstufe zu führen. Volksschulen sind als selbstständige Volksschulen oder als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Volksschule zu führen.
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