(1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Volksschule beteiligten (§ 78 Abs. 5) Gebietskörperschaften durch Verordnung festzusetzen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 , mit denen erstmals der Schulsprengel einer Volksschule festgesetzt wird, sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 80) begründen, mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung in Kraft zu setzen.
(3) Bei der Festsetzung von Schulsprengeln kann aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmt werden, daß die Festsetzung nur für Sprengelangehörige, die eine bestimmte Schulstufe noch nicht erreicht haben, gilt.
(4) Die Grenzen der Schulsprengel sind bei Änderung der Verhältnisse, die für ihre Festsetzung maßgebend waren, den geänderten Verhältnissen anzupassen.
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