(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Volksschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und für jede Klasse eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) vorzusehen, wobei die Leiterstelle auf die Zahl der weiteren Lehrerstellen anzurechnen ist, soweit nicht der Leiter der Volksschule im Hinblick auf die Anzahl der Klassen nach den dienstrechtlichen Vorschriften von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit ist.
(2) Die Bildungsdirektion hat weiters die Lehrerstellen vorzusehen, die zur Erteilung des Unterrichtes in jenen Unterrichtsgegenständen erforderlich sind, in denen die Erteilung des Unterrichtes durch Lehrer, die Lehrerstellen nach Abs. 1 innehaben, im Rahmen der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung für Lehrer an Volksschulen nicht möglich ist. Ferner sind die Lehrerstellen für die zusätzlichen Lehrer nach § 19 Abs. 4, 5 und 6 vorzusehen.
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