(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Volksschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 21, 22 und 23 gegeben sind.
(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 lit. a bzw. § 23 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Volksschule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat und im Fall der Auflassung § 23 Abs. 2 nicht Anwendung findet.
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