Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Volksschulen sind als Volksschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
In Kraft seit 09.11.1991 bis 31.12.9999
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