(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(3) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,
a) | die Volksschule vorzeitig zu besuchen oder | |||||||||
b) | die Volksschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen, |
können die Volksschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige.
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