§ 25 T-SOG Allgemeines

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(3) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,

a)

die Volksschule vorzeitig zu besuchen oder

b)

die Volksschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen,

können die Volksschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 T-SOG
§ 26 T-SOG