§ 28 T-SOG Aufnahme

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Sprengelangehörigen in die Volksschule (eine der Volksschulen) aufzunehmen, deren Schulsprengel sie angehören, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat folgende Schüler, die dem Schulsprengel einer anderen Volksschule angehören, aufzunehmen:

a)

Schüler, die nach Abs. 4 zum Schulbesuch zugewiesen wurden,

b)

Schüler, die die Aufnahme in die schulische Tagesbetreuung anstreben, eine solche jedoch an der Volksschule (einer der Volksschulen) des Schulsprengels nach Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen können, vorausgesetzt, der gesetzliche Schulerhalter bietet eine schulische Tagesbetreuung an,

c)

wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache aufgenommene außerordentliche Schüler, die den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses anstreben, ein solches Unterrichtsangebot jedoch an der Volksschule (einer der Volksschulen) des Schulsprengels nach Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen können, vorausgesetzt, es ist eine Sprachstartgruppe oder ein Sprachförderkurs eingerichtet.

In den Fällen der lit. b und c ist eine Aufnahme nur zulässig, wenn die Zahl der Schulplätze ausreicht, um alle Sprengelangehörigen aufnehmen zu können und es infolge der Aufnahme der nicht sprengelangehörigen Schüler nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der Klassen kommt.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Schüler, die dem Sprengel einer anderen Volksschule angehören, aufnehmen, es sei denn,

a)

die Aufnahme würde in der Volksschule des Schulsprengels nach Abs. 1 eine Zusammenlegung von Klassen zu einer Klasse, in der nicht ausschließlich Schüler derselben Schulstufen unterrichtet werden, zur Folge haben,

b)

die Volksschule des Schulsprengels nach Abs. 1 würde in ihrem Bestand gefährdet oder

c)

in der sprengelfremden Schule würde eine Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten.

Für den Anwendungsbereich der lit. a gelten Schüler, die eine Vorschulstufe oder die erste Schulstufe besuchen, als Schüler derselben Schulstufe.

(4) Wurde ein Schüler nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom Besuch einer Volksschule ausgeschlossen und ist seine Zuweisung an eine Volksschule außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 erforderlich, oder strebt ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt des Besuches einer entsprechenden Sonderschule den Besuch einer außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 liegenden, für ihn geeigneten Volksschule an, weil an der Volksschule (einer der Volksschulen) des Schulsprengels nach Abs. 1 eine entsprechende Förderung nicht oder nicht in der gleichen Weise erfolgen kann, so hat die Bildungsdirektion zu entscheiden, an welcher Volksschule der Schüler die Schulpflicht zu erfüllen hat.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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