(1) Eine Volksschule ist stillzulegen, wenn
a) | die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 23) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind oder | |||||||||
b) | das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen. |
(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.
(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.
0 Kommentare zu § 22 T-SOG