(1) Die Grenzen des Schulsprengels einer Volksschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, daß den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch dieser Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist. Die Grenzen des Schulsprengels einer Volksschule dürfen die Gemeindegrenzen nur dann schneiden, wenn hiedurch Schülern der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird.
(2) Für eine Vorschulklasse kann unter Bedachtnahme auf Abs. 1 erster Satz ein gesonderter Schulsprengel festgesetzt werden, der das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfasst.
(3) Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Volksschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Volksschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.
(5) Wenn auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit einem anderen Land Schüler, die in diesem Land wohnen, eine in Tirol gelegene Volksschule besuchen können, hat der Schulsprengel dieser Volksschule das in Betracht kommende Gebiet dieses Landes zu umfassen.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die Festsetzung des Schulsprengels einer in einem anderen Land gelegenen Volksschule, die auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit diesem Land von Schülern, die in Tirol wohnen, besucht werden kann.
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