§ 18 T-SOG Zuständigkeit

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der LandesregierungBildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

die Führung einer Volksschule nur mit der Grundschule oder der Grundschule samt Oberstufe (§ 9 Abs. 1),

b)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 9 Abs. 5),

c)

die Organisationsform, in der eine Volksschule zu führen ist (§ 10).

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a und c den Schulerhalter, das Schulforum, den Schulleiter und den LandesschulratSchulleiter

b)

Abs. 1 lit. b die Schulleiter der betroffenen Schulen

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

a)

die Zusammenfassung von Schülern in Klassen (§ 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz),

b)

die allenfalls erforderliche Verteilung der Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen (§ 9 Abs. 3 dritter Satz) und

c)

die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 9 Abs. 4).

Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung nach lit. a das Schulforum zu hören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

(1) Der LandesregierungBildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

die Führung einer Volksschule nur mit der Grundschule oder der Grundschule samt Oberstufe (§ 9 Abs. 1),

b)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 9 Abs. 5),

c)

die Organisationsform, in der eine Volksschule zu führen ist (§ 10).

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a und c den Schulerhalter, das Schulforum, den Schulleiter und den LandesschulratSchulleiter

b)

Abs. 1 lit. b die Schulleiter der betroffenen Schulen

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

a)

die Zusammenfassung von Schülern in Klassen (§ 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz),

b)

die allenfalls erforderliche Verteilung der Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen (§ 9 Abs. 3 dritter Satz) und

c)

die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 9 Abs. 4).

Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung nach lit. a das Schulforum zu hören.

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