§ 21 T-SOG Errichtung

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Volksschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 80 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird.

(2) Eine Volksschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn

a)

dort die Zahl der für den Besuch der Schule in Betracht kommenden Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen auf jeder Schulstufe im Durchschnitt mindestens 15 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist,

c)

den Schulpflichtigen der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg zwar möglich wäre, dem Großteil der Schulpflichtigen der Schulbesuch durch die Errichtung jedoch wesentlich erleichtert wird und

d)

durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird.

(3) Eine Volksschule kann weiters in einem Gebiet errichtet werden, wenn in diesem zumindest zwei Volksschulen aufgelassen werden sollen, um die dort unterrichteten Schulpflichtigen an einem Schulstandort zusammenzufassen und die von der Auflassung der Volksschulen betroffenen Schulpflichtigen die zu errichtende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(4) Die örtliche Lage einer Volksschule ist so festzusetzen, dass die Schulpflichtigen sie auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg regelmäßig besuchen können, keiner Gefährdung des Lebens, der Gesundheit sowie der seelischen und sittlichen Entwicklung ausgesetzt sind und der Schulbetrieb weder durch Lärm noch durch andere störende Einwirkungen beeinträchtigt wird.

(5) Erstreckt sich das Gebiet im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Volksschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 T-SOG
§ 22 T-SOG