(1) Eine Volksschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
a) | dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 80 betragen hat, | |||||||||
b) | ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und | |||||||||
c) | durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird. |
(2) Eine Volksschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn
a) | dort die Zahl der für den Besuch der Schule in Betracht kommenden Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen auf jeder Schulstufe im Durchschnitt mindestens 15 betragen hat, | |||||||||
b) | ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist, | |||||||||
c) | den Schulpflichtigen der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg zwar möglich wäre, dem Großteil der Schulpflichtigen der Schulbesuch durch die Errichtung jedoch wesentlich erleichtert wird und | |||||||||
d) | durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird. |
(3) Eine Volksschule kann weiters in einem Gebiet errichtet werden, wenn in diesem zumindest zwei Volksschulen aufgelassen werden sollen, um die dort unterrichteten Schulpflichtigen an einem Schulstandort zusammenzufassen und die von der Auflassung der Volksschulen betroffenen Schulpflichtigen die zu errichtende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(4) Die örtliche Lage einer Volksschule ist so festzusetzen, dass die Schulpflichtigen sie auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg regelmäßig besuchen können, keiner Gefährdung des Lebens, der Gesundheit sowie der seelischen und sittlichen Entwicklung ausgesetzt sind und der Schulbetrieb weder durch Lärm noch durch andere störende Einwirkungen beeinträchtigt wird.
(5) Erstreckt sich das Gebiet im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Volksschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.
0 Kommentare zu § 21 T-SOG