In behördlichen Verfahren betreffend
a) | die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schulen sowie | |||||||||
b) | die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung | |||||||||
sind der gesetzliche Schulerhalter und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der betreffenden Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) bzw. die im Einzugsbereich einer zu errichtenden Schule liegenden Gemeinden Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. |
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