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(1) Für die Ausübung der Aufsicht über die gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter finden, soweit dies Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, über die Gemeindeaufsicht sinngemäß Anwendung.
(1) Für die Ausübung der Aufsicht über die gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter finden, soweit dies Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, über die Gemeindeaufsicht sinngemäß Anwendung.