§ 107 T-SOG Aufsichtsmittel

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Ausübung der Aufsicht über die gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter finden, soweit dies Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, über die Gemeindeaufsicht sinngemäß Anwendung.

(2) Nimmt der Landesschulrat, insbesondere durch seine Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes, wahr, dass ein gesetzlicher Schul- oder Heimerhalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt, so hat er dies der Landesregierung anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.2018

(1) Für die Ausübung der Aufsicht über die gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter finden, soweit dies Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, über die Gemeindeaufsicht sinngemäß Anwendung.

(2) Nimmt der Landesschulrat, insbesondere durch seine Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes, wahr, dass ein gesetzlicher Schul- oder Heimerhalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt, so hat er dies der Landesregierung anzuzeigen.

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