Die Eignungsprüfung nach § 21 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
a) | im Bereich alpiner Schilauf: | |||||||||
1. | das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Schigelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern; | |||||||||
2. | die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik; | |||||||||
3. | das wettkampfmäßige Schilaufen innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits; | |||||||||
b) | im Bereich Snowboard: | |||||||||
1. | das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern; | |||||||||
2. | die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik; | |||||||||
3. | die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Freestyleübungen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik. |
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