§ 18 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b)

eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Landesschilehrer oder – im Bereich Snowboard – als Snowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Lehrtätigkeit nachweisen und

c)

an einem Ausbildungslehrgang nach § 21 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer aufgrund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, zwei lebende Fremdsprachen, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeographie und Schigeschichte;

b)

Praktischer Teil:

Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Schilaufen bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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