Die Eignungsprüfung nach § 19 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
a) | das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Schigelände mit einem Höhenunterschied von etwa 120 Metern; | |||||||||
b) | die Ausführung und das lehrplanmäßige Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik einschließlich der Grundtechniken des Rennlaufes. |
0 Kommentare zu § 9 T-SLV