§ 6 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Schulefahren:

Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) der Grundschule für Kinder und Erwachsene; Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Bewegungsabläufe der Lernenden

2.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen der Grundschule in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Erwachsenen- und Kinderschiunterricht

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 T-SLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 T-SLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 T-SLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 T-SLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 T-SLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 T-SLV
§ 7 T-SLV