Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
1. | Bewegungslehre: | |||||||||
a) | im Bereich alpiner Schilauf: | |||||||||
Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik, Kenntnis der Bewegungsabläufe und des lehrplanmäßigen Aufbaues des Telemarkfahrens | ||||||||||
b) | im Bereich Snowboard: | |||||||||
Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik | ||||||||||
2. | Unterrichtslehre: | |||||||||
Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik des Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – des Snowboardsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht | ||||||||||
3. | Trainingslehre: | |||||||||
Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung eines wirksamen Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtrainings | ||||||||||
4. | Ausrüstungs- und Gerätekunde: | |||||||||
a) | im Bereich alpiner Schilauf: | |||||||||
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen | ||||||||||
b) | im Bereich Snowboard: | |||||||||
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen; Kenntnisse über den Bau und die sichere Benützung von Funparks | ||||||||||
5. | Körperlehre und Erste Hilfe: | |||||||||
Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten bei Schi- und Lawinenunfällen im organisierten und im freien Schiraum | ||||||||||
6. | Lebende Fremdsprachen: | |||||||||
Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für das Unterweisen der Gäste in der jeweiligen Sprache ausreichende Verständigung ermöglicht | ||||||||||
7. | Schnee- und Lawinenkunde: | |||||||||
Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Lawinenunfälle; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- und Lawinenunfällen | ||||||||||
8. | Wetterkunde und alpine Gefahren: | |||||||||
Kenntnisse in der Berg- und Gletscherkunde sowie in der Meteorologie; Kenntnisse über die objektiven und subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt und der Gefahren der Witterung insbesondere im freien Schiraum | ||||||||||
9. | Karten- und Orientierungskunde: | |||||||||
Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten | ||||||||||
10. | Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen: | |||||||||
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnis der Verhaltensregeln auf Abfahrten und an mechanischen Aufstiegshilfen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule; | ||||||||||
Schischulbetriebsordnung | ||||||||||
11. | Natur- und Umweltkunde: | |||||||||
Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomschilehrers bzw. Diplomsnowboardlehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Naturraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardsport | ||||||||||
12. | Tourismuskunde: | |||||||||
Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Schilauf bzw. – im Bereich Snowboard – das Snowboardfahren; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus | ||||||||||
13. | Schigeschichte und Schigeographie: | |||||||||
Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Schigebiete; historische Grundlagen des Schisports und Entwicklung des Schilehrwesens bzw. – im Bereich Snowboard – historische Grundlagen des Snowboardsports und Entwicklung des Snowboardlehrwesens. |
0 Kommentare zu § 15 T-SLV