§ 21 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Schitourenlaufen und Schibergsteigen:

Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Gehen mit und ohne Schi; Begehen von winterlichen Graten; Abfahren unter Berücksichtigung der speziellen Gelände- und Schneeverhältnisse; Führung von Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren in Gletscherregionen

2.

Orientierungsfahrten:

Praktische Anwendung von Karten, Bussole und Höhenmesser; Planung, Vorbereitung und praktische Durchführung einer Tour nach einer Marschskizze; Biwaktour

3.

Praktische Schnee- und Lawinenkunde:

Feststellen der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; praxisbezogene Lawinenkunde im Rahmen mehrerer Schi- bzw. – im Bereich Snowboard –Snowboardtouren; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren und Schibergsteigen

4.

Bergrettungsübungen:

Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Bergrettungsmethoden im hochalpinen Gelände und auf Gletschern; Selbst- und Kameradenhilfe; Handhabung von Verschüttetensuchgeräten und Rettungsgeräten.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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