Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
1. | Alpin- und Gletscherkunde: | |||||||||
Kenntnisse über den Aufbau der Alpen sowie über die daraus sich ergebenden schibergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Grundkenntnisse über das Entstehen, die Eigenheiten, die Bewegungen und Veränderungen von Gletschern | ||||||||||
2. | Schnee- und Lawinenkunde: | |||||||||
Kenntnis der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; | ||||||||||
Schneedeckenaufbau, Lawinenarten, lawinengemäßes Verhalten; | ||||||||||
Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinen | ||||||||||
3. | Wetterkunde und alpine Gefahren: | |||||||||
Kenntnisse der Meteorologie; Einfluss des Wetter- und Witterungsverlaufes auf die Planung und Durchführung von Touren; Kenntnisse über die objektiven und die subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; spezifische Gefahren auf Gletschern und deren Beurteilung; Vorbeugemaßnahmen; Erste Hilfe unter hochalpinen Verhältnissen | ||||||||||
4. | Karten- und Orientierungskunde: | |||||||||
Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Marschskizzen | ||||||||||
5. | Tourenplanung und Tourenführung: | |||||||||
Vorbereitung von Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren; Kenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung; psychologische Aspekte der Entscheidungsfindung | ||||||||||
6. | Ausrüstungs- und Gerätekunde: | |||||||||
Materialkunde der Alpinausrüstung für Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren und Schibergsteigen | ||||||||||
7. | Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen: | |||||||||
Kenntnisse des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergsportführergesetzes und der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schiführer bzw. Snowboardführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schiführer bzw. Snowboardführer | ||||||||||
8. | Natur- und Umweltkunde: | |||||||||
Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Schiführer bzw. Snowboardführer zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. |
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