(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde. | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Schulefahren, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder. |
0 Kommentare zu § 8 T-SLV