§ 24 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Grundkenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren in der Grundschule sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Kindern und Erwachsenen

2.

Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung in Gruppen- und Einzelunterricht für Kinder und Erwachsene in der Grundschule des Snowboardfahrens

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen

4.

Snowboardunterricht für Kinder:

Kenntnisse der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinder- und Jugendsnowboardunterricht der Grundschule

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen), Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum

6.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Snowboardlehrer-Anwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln

7.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Snowboardlehrer-Anwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes

8.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Schigebietes

9.

Einführung in die Alpinkunde:

Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes

10.

Einführung in eine lebende Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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